Statuten

Abschrift der Statuten des Schützenvereins von 1879

Abschrift

Statuten
Des Schützenvereins zu Böckum und Norddorf

Von der Teilnahme am Verein

Der Schützenverein der Ortschaften Böckum und Norddorf hat den Zweck den Gemeindesinn und die brüderliche Eintracht unter den Einwohnern zu beleben und zu fördern. Er feiert jährlich Schützenfest, bei welchem jegliche Standesverschiedenheiten unberücksichtigt bleiben.

§ 2
Die Aufnahme erfolgt nach voraufgegangener Anmeldung bei dem zeitigen Vorstande der Gesellschaft durch die Majorität der Vorstandsmitglieder und wird durch Einschreiben in das Namensverzeichnis des Schützenvereins vollzogen.

§ 3
Jeder in das Verzeichnis Eingetragene wird als Mitglied betrachtet bis auf Veranlassung seines Austritts oder der erfolgten Ausweisung der Name gestrichen wird.

§ 4
Die Mitglieder des Vereins sind

a. Schützen
b. Festgenossen.

§ 5
Mitglieder des Vereins können werden alle Eingesessenen von Böckum und Norddorf (Bahnhof Benninghausen). Die in diesen Gemeinden vorhandenen Söhne, Gesellen und Knechte, sofern ihnen nicht eine unwürdige Tat oder ein unmoralisches unanständiges Betragen zur Last fällt.

§ 6
Jedes Mitglied ist verpflichtet am Schützenzuge teilzunehmen. Wer dieser Verpflichtung sich nicht unterwerfen will, kann dem Fest nicht beiwohnen.

§ 7
Der Beitrag der Schützen und das Entree der Fremden wird jedes Jahr vom Schützenvorstand bestimmt. Mit dem 65. Lebensjahr wird jeder Schütze Ehrenmitglied u. ist beitragsfrei.

§ 8
Jeder Schütze ist verpflichtet am ersten Festtag nach beendigtem Festzuge seinen Beitrag auf Befehl des Obersten an den Rendanten zu entrichten.

§ 9
Die Ausweisung des Mitgliedes aus dem Verein geschieht vom Vorstande nach der Stimmenmehrheit desselben.
Als Gründe werden bestimmt:

1. Ungehorsam gegen die Anweisungen des Vorgesetzten.
2. Grobe Unvorsichtigkeit bei Behandlung des Gewehres.
3. Beleidung eines Anderen.
4. Nichtbezahlung der Beiträge auf wiederholte Erinnerung.
5. Gerichtliche Verurteilung wegen Diebstahls, Betrugs oder anderer entehrender Vergehen.

Es bleibt dem Vorstand zu überlassen, in Fällen von geringer Bedeutung nur die Ausschließung für die Dauer eines Festes eintreten zu lassen.

§ 10
Es ist kein Fremder berechtigt am Schießen teilzunehmen.




§ 11
Wer bei einer vom Vorstande bestimmten Versammlung ohne bedeutende Gründe nicht erscheint, verfällt zu einer Strafe von 50 Pfennige.

§ 12
Das Vermögen des Vereins, worüber der Rendant ein vollständiges Inventar haben muss, gehören nicht bloß der Kompagnie, sondern dem ganzen Verein.

§ 13
Die Schützenfestkampagnie wird auf Veranlassung des Vorstandes zu einer bestimmten Frist vor dem Fest zusammengezogen und wählt durch Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte einen Obersten,
2. einen Hauptmann als Kommandeur der Schützen,
3. einen Adjunanten für den Obersten,
4. vier Offiziere,
5. einen Rechnungsführer,
6. einen Fähnrich,
7. einen Feldwebel.

§ 14
Die in § 13 genannten Personen bilden den Vorstand. Der Vorstand im Allgemeinen hat überall das Beste des Vereins zu beachten, das Fest einzurichten, etwa erforderliche Verlegung zu beschließen und bei demselben für Erhaltung der Ordnung zu wachen. Von denselben werden die Ausgaben gemeinschaftlich beraten respektive festgesetzt. (Bei allen Streitigkeiten endscheidet der Vorstand.)

§ 15
Wer das letzte Stück des Vogels von der Stange schießt ist König und erhält als Prämie 6 Mark. Auf Verlangen des Königs wird die Königin von Böckum oder Norddorf geholt.

§ 16
Die Offiziere sind für die Ordnung beim Schießen verantwortlich.

§ 17
Jedes Mitglied des Vereins ist an die Statuten gebuden, wer sich denselben nicht fügen will muss austreten.

Böckum und Norddorf, den 23. Mai 1879

Der Schützenvorstand
Gez. Heinrich Koch